
|
|
Auch für Nichtwohngebäude obligatorisch
Bei Neuvermietung, Verkauf oder Verpachtung eines Nichtwohngebäudes
(z.B. Einzelhandel, Büro, Gaststätte etc.) muss auch hier dem
Interessenten ein gültiger Energieausweis vorgelegt werden.
Generell Wahlfreiheit
Bei Nichtwohngebäuden besteht generell Wahlfreiheit zwischen Bedarfs-
und Verbrauchsausweis.
Bei einem Bedarfsausweis bildet die DIN V 18599 die Berechnungsgrundlage,
mit der komplexe Gebäude detailliert abgebildet werden können.
Unterteilt in Nutzungszonen lässt sich das Gebäude samt Anlagentechnik
übersichtlich darstellen.
Erweiterte Aushangpflicht
In Gebäuden, die mehr als 1.000 m2 Nutzfläche besitzen und in
denen eine öffentliche Dienstleistung erbracht wird, muss der Energieausweis
an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt sein. Hier soll mit gutem
Beispiel voraus gegangen werden.
caleo informiert
Gerade bei Nichtwohngebäuden mit einer großen Anzahl an Mietern
und einer hohen Fluktuation hat es sich als schwierig erwiesen, die Daten
für einen Verbrauchsausweis bereitzustellen.
Sprechen Sie uns an, welche Möglichkeiten sich hierbei bieten. |